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PEM Buildings informiert: Rechtsänderungen ab Jänner 2018 in deutscher Bauordnung

Die VOB/B, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen sowie das allgemeine Werkvertragsrecht und das Kaufrecht bleiben in der bekannten Form gültig. Das gesamte  Bauvertragsrecht finden Sie unter www.dejure.org/§650a BGB.

Ab 1. Jänner 2018 treten einige Neuerungen in Kraft, lesen Sie hier einen Überblick.

Einer der maßgeblichen Punkte des neuen Bauvertragsrechts wird  die verstärkte Möglichkeit des Bauherren zum Anordnungsrecht und Recht auf Änderung des Bauauftrags sein, wobei hier der Bauunternehmer nicht schutzlos gestellt werden soll, den dann erforderlichen Nachtrag auch entlohnt zu bekommen (§§ 650 b,c,d BGB).Des weiteren kennt das neue Gesetz den Unterschied zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln im Zusammenhang mit der Abnahme nicht mehr und berechtigt den Besteller, die Abnahme bei jeder Art von Mängeln zu verweigern ( § 650g BGB).

Das Gesetz ist anwendbar auf ab 1.1.2018 abgeschlossene Bauverträge,  alle jetzt noch laufenden oder bereits beendeten Bauverträge richten sich noch nach dem bis 31.12.2017 gültigem Recht.

Eine Neuerung ist auch in nächster Zeit von europäischer Seite in Planung. Dabei soll innerhalb der nächsten vier Jahre in allen Wirtschaftsbereichen die Entsendung auf 12 Monate beschränkt werden (mit maximaler Verlängerungsmöglichkeit auf 18 Monate), sowie die sozialen Rechte und die Entlohnung aller entsandten Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern in den Aufnahmestaaten angeglichen werden. weitergehende Informationen dazu unter www.ec.europa.eu.

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